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UVV-Prüfung

UVV Prüfung und -Wartung gemäß BGR 232

Für Privatpersonen und Gewerbetreibende

UVV-Prüfung und -Wartung

Für Gewerbetreibende

Kraftbetätigt Tore und Türen unterliegen im allgemeinen den sicherheitstechnischen Bestimmungen. Die Richtlinie ASR A1.7 für kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster schreibt eine erste Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine mindestens jährlich durchzuführende Folgeprüfung durch sachkundige Personen verbindlich vor. Die §§ 28 und 29 der UVV, die Allgemeinen VBG-Vorschriften in § 24 und § 120a sowie die Arbeitsstättenverordnung in § 9 ff. nehmen darauf direkt Bezug.
Die Betriebssicherheit, die Funktionstüchtigkeit und die Lebensdauer einer Anlage hängen von der Qualität ihrer Instandhaltung ab. Nur durch einen gut funktionierenden Service wird der Sollzustand Ihrer Toranlage erhalten. Um Tore und Türen in einem einwandfreien, betriebssicheren Zustand bedienen und führen zu können, sollten diese regelmäßig gewartet und auf Funktion überprüft werden.
Das TORCENTER TANNHÄUSER gewährleistet mit seinen qualifizierten, erfahrenen Kundendienstmonteuren die sachkundige Ausführung und sorgt bei Ihrer Tor- bzw. Türanlage

  • für höchste Betriebssicherheit
  • für eine längere Lebensdauer
  • für die Früherkennung von Verschleißerscheinungen (weniger Reparaturen)

Für den privaten Bereich

Die genannten Richtlinien sind für den gewerblichen Bereich formuliert. Sie finden aber ebenso zur Beschreibung der allgemeinen Verkehrssicherung von privaten Einrichtungen Anwendung. Auch Garagentore sollten daher dringend geprüft werden, schon aus Gründen des Versicherungsschutzes. Das TORCENTER TANNHÄUSER bietet sachkundige Wartungsarbeiten und die korrekte Prüfung nach BGR 232 selbstverständlich auch für Privathaushalte an.

TIPP!

Es gibt für elektrisch betriebene Tore einen so genannten "TÜV", wie auch für Ihr Auto.
D.h. mindestens 1 x jährlich erfolgt eine Prüfung aller sicherheitsrelevanten Anforderungen verbunden mit einer fachlichen Wartung (notwendige Einstellarbeiten werden vorgenommen und alle Bauteile auf einwandfreie Funktion kontrolliert). Ihr Tor wird also auf "Herz und Nieren" überprüft.

Gerne übernehmen wir das für Sie!

BGR 232 (bisherige ZH 1/494)

Und die europäischen DIN-Normen

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. Sie sind für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore hilfreich und nützlich. Mit dem Datum der Herausgabe produktspezifischer europäischer Normen, konkretisieren diese die allgemeinen Anforderungen der Maschinen-Richtlinie im jeweiligen Geltungsbereich. Diese Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in der BG-Regel ab.
Für kraftbetätigte Tore sind die folgenden produktspezifischen europäischen Normen herausgegeben worden, die sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung enthalten:

  • DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen gültig ab 1. November 2000;
  • DIN EN 12605 Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren gültig ab 1. November 2000;
  • DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen gültig ab 1. Juni 2001;
  • DIN EN 12445 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren gültig ab 1. Juni 2001

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser BG-Regel. In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlage gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

(“Quellenbezug aus der BGR 232”)

Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik. Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren, d.h. es müssen Prüfbücher angelegt sein, Prüfplaketten dienen der Sichtbarkeit einer erfolgten Prüfung.

(“Quellenbezug aus der BGR 232”)

Türen und Tore:
Bei Brandschutztüren und –toren gelten neben den Vorschriften und Regelungen der BGR 232 (früher ZH 1/494), welche für kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster gelten, zusätzlich noch die Angaben aus den bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden des DIBt. Daneben gelten die jeweiligen Herstellerangaben.

Feststellanlagen:
Feststellanlagen unterliegen im Wesentlichen den Vorschriften und Regelungen des DIBt bezüglich Feststellanlagen, der DIN 4102 Teil 18 und der DIN 18095 Teil 1. Daneben gelten die jeweiligen Herstellerangaben bzw. Angaben aus den bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden des DIBt.

Torcenter Tannhäuser

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